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OTC-Ausnahmeliste und Arzneimittelrichtlinie

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind seit 2004 grundsätzlich von der Erstattung in der vertragsärztlichen Versorgung ausgenommen. Vertragsärzte können diese sogenannten OTC-Arzneimittel (apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig) dennoch in bestimmten Fällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen, das gilt für Kinder- und Jugendliche bis 12 Jahren, für Jugendliche bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen und teilweise auch für Erwachsene. Bei Erwachsenen müssen dazu eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen und die betreffenden Arzneimittel als Therapiestandard bei diesen Erkrankungen gelten. Diese schwerwiegenden Erkrankungen und die zugelassenen Standardtherapeutika stellt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Form einer OTC-Übersicht zusammen und in aktueller Fassung ins Internet. Die hier verlinkte OTC-Übersicht ("Die zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V") ist die Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie. Weitere für Verbraucher, Patienten, Marktforscher wie Wissenschaftler nützliche Hinweise zur Arzneimittel-Richtlinie und zu den Regelungen rund um die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln finden Sie auf den Internetseiten des G-BA und hier ebenfalls verlinkt.